Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/22 RAnpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs - Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Person
- LSG Hamburg, 29.11.2023 – L 5 KA 2/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.10.2022 – L 4 R 217/22
- LSG NRW, 14.09.2016 – L 17 U 210/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/87#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
| 1. | bei einer Halbwaisenrente | 0,0625 Entgeltpunkte, |
| 2. | bei einer Vollwaisenrente | 0,0563 Entgeltpunkte |
zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/87#abs-2 (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/87#abs-3 (3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.